TOP Pflegeversicherung

 

 

 

Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit schlägt der MDK auch die Pflegestufe an die Pflegekasse vor. In der privten Krankenversicherung erlidigt dies der Medicproof.

 

 

Leistungen im Bereich der vollstationären Pflege

Bei vollstationärer Pflege zahlen die Pflegekassen für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim.

Die monatlichen Beträge sind nach Pflegestufen gestaffelt (Werte gelten für das Jahr 2011):

  •   Pflegestufe I: bis zu 1.023 Euro
  •   Pflegestufe II: bis zu 1.279 Euro
  •   Pflegestufe III: bis zu 1.510 Euro

Eines vorweg das reicht Ihnen nie! Ein Platz im Pflegeheim kostet je nachdem welche Leistungen man haen möchte zwischen 3.500€ und 4.500€.

Hierfür habe ich aber eine Lösung für Sie. Mit einer Pflegezusatzversicherung können Sie das umgehen.

Die Leistungen für die Pflegestufen I und II werden in den nächsten Jahren unverändert bleiben, während sich die Leistungen der Pflegestufe III und der Pflegestufe III mit Härtefall in 2012 folgendermaßen erhöhen:

  • Pflegestufe III ab 2012: 1.550 Euro (derzeit 1.510 Euro)
  • Pflegestufe III mit Härtefall ab 2012: 1.918 Euro (derzeit 1.825 Euro)

Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen außerdem künftig in einem dreijährigen Rhythmus dynamisiert werden. Diese Dynamisierung beginnt erstmals 2015, drei Jahre nach Abschluss der Anhebung der Sachleistungsbeträge in 2012. Die Dynamisierung der Leistungen erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern liegt im Ermessen der Politik.

 

Die drei Pflegestufen

Pflegestufe I:
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegestufe II:
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegestufe III:
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Desweiteren gibt es noch eine so genannte Härtefallregelung. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit die Stufe III weit übersteigt. In diesem Fall kann die Pflegekasse weitere Leistungen gewähren.

Die so genannte "Pflegestufe 0"

Früher konnten ausschließlich Menschen, die eine Pflegestufe haben, Leistungen der Krankenkasse beantragen. Mit der Reform der Pflegeversicherung im Jahr 2008 gibt es aber nun eine Erweiterung: Für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich - dazu gehören zum Beispiel viele demenziell erkrankte Menschen, aber auch psychisch kranke und geistig behinderte Menschen - werden die Leistungen angehoben.

Bisher betrug der Betreuungsbetrag bis zu 460 Euro im Jahr. Ab 1. Juli 2008 erhalten die Betroffenen bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder bis zu 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich. Im Jahr sind das bis zu 1.200 bzw. 2.400 Euro. Die Kriterien für die Zuordnung zum Grundbetrag oder zum erhöhten Betrag legen die Spitzenverbände der Pflegekassen im Rahmen von Richtlinien fest.

Auch demenziell erkrankte Menschen mit einem geringeren Pflegebedarf, die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, aber Betreuungsbedarf haben (so genannte "Pflegestufe 0"), können erstmals diese Leistungen erhalten.

 

Täglicher Zeitaufwand

Das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) legt in § 15 unter "Stufen der Pflegebedürftigkeit" auch den Zeitaufwand fest, den die jeweiligen Pflegestufen mit sich bringen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt

  1.   in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
  2.   in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden (= 120 Minuten) entfallen,
  3.   in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden (= 240 Minuten) entfallen.

Der MDK orientiert sich beim Zeitaufwand für die Grundpflege an so genannten Orientierungswerten (beispielsweise 15 - 20 Minuten für "Duschen" oder 5 Minuten für "Zahnpflege"). Es wird jedoch auch die individuelle Pflegesituation berücksichtigt, um den zeitlichen Umfang des Hilfebedarf festzustellen; dieser kann natürlich von den Orientierungswerten abweichen.

Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann die Pflegekasse zur Vermeidung einer besonderen Härte zusätzliche Pflegesachleistungen und vollstationäre Pflegeleistungen gewähren.

Bei Personen, die zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der aber nicht das (zeitliche) Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, wird umgangssprachlich von der „Pflegestufe 0“ gesprochen. Trotz des vorhandenen Hilfebedarfs erbringt die Pflegeversicherung hier im allgemeinen keine Leistungen. Eine Ausnahme besteht seit dem 1. Juli 2008 für Demenzkranke, geistig und psychisch Behinderte, die bereits bei „Pflegestufe 0“ Leistungen zur Deckung eines Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung beanspruchen können. Für alle Pflegebedürftigen der „Pflegestufe 0“ kann im Übrigen ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialhilfe) bestehen. Diese Leistungen sind jedoch im Unterschied zur Pflegeversicherung einkommens- und vermögensabhängig.

 Quelle: Wikipedia